Mehrfach wurde die Feuerwehr gefragt, wann und wo es zulässig sei, ein Feuer zu machen.
Die Waldbrandgefahr ist ein wichtiges Kriterium, ein Feuerverbot wird durch das Magistrat verordnet und auch aufgehoben.
Immer wieder kommt es leider vor, dass an nicht genehmigten Stellen Feuer entfacht werden. Hier ist mit Verwaltungsstrafen zu rechnen, ein Einsatz kann hier auch kostenpflichtig verrechnet werden. Ist ein Verbot (Waldbrandgefahr z.B.) bestehend und sind gefährdende Bedingungen (Witterung z.B. Wind...) bestehend, kann sogar das Strafrecht zur Geltung kommen.
In jedem Falle ist ein Anruf beim Journaldienst der MÜG aufklärend: 05125360 1272